Beratung und Unterstützung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" Artikel 6 S.2 GG. Im Rahmen des sog. Staatlichen Wächteramtes sind alle pädagogisch tätigen Menschen verpflichtet, ein wachsames Auge auf Kinder und Jugendliche zu haben und bei Anzeichen einer akuten Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren. Wann bzw. ob eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist meist nicht eindeutig zu erkennen.

Um bei dieser Einschätzung neutral und unabhängig zu unterstützen, geben §§ 8a/b SGB VIII die Möglichkeit einer Beratung bei einer Insofern erfahrenen Fachkraft.

Sollten Sie Unterstützung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung wünschen, wenden Sie sich bitte an eine entsprechende Fachkraft.

 

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