1.1. Die nachfolgenden Bestellbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Dachstiftung Diakonie und der ihr angeschlossenen Gesellschaften (nachfolgend Auftraggeber „AG“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Auftragnehmer „AN“ genannt), und zwar ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten nicht für Bauleistungen und Leistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bzw. die Verdingungsordnung für Leistungen vereinbart sind oder wenn individuelle Verträge oder Rahmenverträge bestehen, soweit die Geltung dieser Bestellbedingungen dort nicht ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Von diesen Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des AN haben keine Gültigkeit. Diese Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Auftragsbedingungen abweichenden Bedingungen des AG das Geschäft ausführt.
1.3. Diese Auftragsbedingungen gelten nur, soweit mit dem AN nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge der Vertragsbestandteile:
a) Die Bestellung des AG;
b) etwaige besondere ergänzende Vertragsbedingungen sowie
c) diese Allgemeinen Auftrags- und Bestellbedingungen
2.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der AN an sein abgegebenes Angebot für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum gebunden. Der Vertrag wird geschlossen, wenn der AG dem AN auf dessen Angebot hin einen Leistungsauftrag (Bestellung) erteilt. Liegt kein Angebot des AN vor, ist der AG an seine erteilten Bestellungen für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gebunden, es sei denn, dies ist auf der Bestellung abweichend angegeben. Der Vertrag wird in diesem Fall mit Annahme der Bestellung durch den AN innerhalb der vorgenannten Frist geschlossen.
2.2. Die Leistungsaufträge des AG (Bestellungen) sind nur verbindlich, wenn sie in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen oder in Textform im Nachgang zu einer mündlichen oder fernmündlichen Beauftragung bestätigt werden.
2.3. Hat der AG den AN über den Verwendungszweck der beauftragten Leistung informiert oder ist der Verwendungszweck für den AN erkennbar, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich darüber zu informieren, falls die Lieferung, das bestellte Werk bzw. die beauftragte Dienstleistung nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
2.4. Vergütungen für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, werden vom AG nur gewährt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart ist. Ansonsten ist der AG an die Vorleistung des AN nicht gebunden, insbesondere nicht verpflichtet, dem AN den Auftrag zu erteilen.
2.5. Leistungsänderungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Leistungsauftrag des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen sind erst vereinbart, wenn diese vom AG ausdrücklich in Textform bestätigt werden.
3.1. Die in den Leistungsaufträgen des AG angegebenen Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Kosten für Verpackung, Mieten, Versicherungen, Transport und des Abladens, bei Import auch einschließlich Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben.
3.2. Trifft der AG mit dem AN übereinstimmend die Abrede „Preise freibleibend“, so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis als verbindlich vereinbart.
3.3. Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die nach Auftragserteilung in Kraft treten oder erhöht werden, trägt der AN.
4.1. Wenn sich der AG bei seinem Leistungsauftrag auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung vereinbart.
4.2. Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder das hergestellte Werk oder die hierzu zur Herstellung verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitssicherheits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe-, und verkehrsrechtliche Bestimmungen sowie dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen.
4.3. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster zugrunde, so gilt die Beschaffenheit dieser Proben und Muster als mit dem AG vereinbart.
4.4. Die Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben durch den AG entbindet den AN nicht von seiner Pflicht, diese Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Eignung für die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte zu prüfen.
4.5. Beauftragt bzw. bestellt der AG auf der Grundlage früherer Leistungsaufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Leistungsvereinbarung mehrfach Waren oder Werke der gleichen Art ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien sowie über den Wechsel eines Zulieferers des AN vor der Herstellung des Werkes an den AG zu informieren.
5.1. Der Erfüllungsort der Lieferung oder Leistung ist der in dem Leistungsauftrag des AG genannte Ort der Anlieferung, des Aufbaus oder sonstigen Leistung. Soweit in dem Leistungsauftrag kein Erfüllungsort genannt ist, haben Lieferungen und Leistungen am jeweiligen Geschäftssitz des AG zu erfolgen.
5.2. Der AN darf die Ausführung der Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung oder Teilen davon bzw. die Herstellung des Werkes oder die Ausführung der Dienstleistung, auch teilweise, nur mit vorheriger Zustimmung des AG an einen Dritten übertragen. Der AG wird die Zustimmung erteilen, wenn der Dritte die sichere wirtschaftliche und technische Gewähr bietet, die Lieferung bzw. Leistung gemäß den vertraglichen Absprachen zwischen dem AG und dem AN zu erfüllen.
5.3. Der AG ist berechtigt, die Ablösung von Personal des AN oder seiner Nachunternehmer zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen oder die Sicherheitsbestimmungen des AG nicht eingehalten werden. Der AN hat in diesen Fällen für einen qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine bleiben hiervon unberührt.
6.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder die Herstellung eines beauftragten Werkes sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware oder die Herstellung eines Werkes eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs der Bestellung des AG.
6.2. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
6.4. Im Falle des Leistungsverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
7.1. Damit der AG Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten kann, ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die auf der Bestellung angegebene Kostenstelle, die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart – die Restmenge anzugeben bzw. erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen und die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen.
7.3. Der AG ist berechtigt, Rechnungen, die nicht den steuerrechtlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechen, zurückzuweisen. Ein Zahlungsanspruch des AN wird nicht vor Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
7.4. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Lieferung bzw. Abnahme (wenn vereinbart) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht.
7.5. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt, es sei denn, der Verzug des AG beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.6. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann, es sei denn, der Verzug des AG beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
8.1. Ist die von dem AN gelieferte Ware oder das von ihm hergestellte Werk mangelhaft und hat der AN deshalb einen Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Freihaltung, Rückzahlung (eines Teils) des Preises, Aufwendungs- oder Schadensersatz gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer, tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
8.2. Stellt sich heraus, dass die Mängelbeanstandung des AG unberechtigt war, hat er die Aufwendungen des AN zur Prüfung dieser Beanstandung nur zu ersetzen, wenn für ihn offensichtlich war, dass der beanstandete Mangel ausschließlich auf einem Umstand beruht, der seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.
9.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2. Wird der AG von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritte und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.
9.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind.
9.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware, Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung.
9.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.
10.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.
10.3. Hat der AG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet er bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der AG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des AN, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
10.4. Die Haftung des AG wegen Verzuges ist in Ziff. 6. abschließend geregelt.
10.5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter des AG, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
11.1. Sofern der AG dem AN Waren oder Teile beistellt, behält sich der AG hieran das Eigentum vor.
11.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den AN erfolgt für den AG. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt der AG das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom AG beigestellten Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
11.3. Der AN hat von dem AG etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten auf Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
11.4. Der AG ist berechtigt, entsprechenden Versicherungsschutz nach Ziff. 11.3. auf Kosten des AN herbeizuführen, wenn der AN dem AG die Versicherung der von dem AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer vom AG gesetzten Frist nachweist.
11.5. Der AN ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betreffend die vom AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und den AG unverzüglich über etwaige Störfälle zu unterrichten.
11.6. Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des AG für die jeweilige Ware beziehen, an denen sich der AN oder dessen Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
12.1. Der AN ist verpflichtet, nicht offenkundige Informationen, die dem AN durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, strikt geheim zu halten. Der AN darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zugänglich machen und nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden.
12.2. Der AN darf Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken nur verwenden, wenn eine schriftliche Zustimmung des AG vorliegt. Dies gilt auch für Fotografien und Pläne von Gebäuden, technischen Anlagen und Baustellen des AG.
12.3. Die Verpflichtungen der Ziff. 12.1. und 12.2. gelten auch nach Vertragsdurchführung.
12.4. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
12.5. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken- und Urheberrechte bleiben vorbehalten.
12.6. Können die mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen des AN mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, hat der AN diese auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten.
13.1. Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN mit allen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind. Der AN erklärt sich auch mit der Verrechnung seiner Forderungen gegenüber Konzernunternehmen des AG einverstanden.
13.2. Gegenüber den Ansprüchen des AG kann der AN nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.3. Der AN darf Forderungen gegen den AG nur mit vorheriger Zustimmung des AG abtreten, es sei denn, das ihnen zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den AN übereignete Waren gilt die Zustimmung des AG zur Abtretung an den Vorlieferanten als erteilt.
13.4. Der AG ist berechtigt, Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten.
14.1. Der AG richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet international anerkannte, grundlegende Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards. Der AG erwartet von seinen Auftragnehmern deshalb die Einhaltung von Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards. Sollte der AG feststellen, dass der AN gegen diese Standards verstößt, so behält der AG sich das Recht vor, unter Berücksichtigung der jeweiligen Landesgegebenheiten den Vertrag – gegebenenfalls auch außerordentlich – zu kündigen. Außerdem fordert der AG den AN auf, seine Auftragnehmer zur Einhaltung dieser Standards zu verpflichten.
14.2. Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Einhaltung der Konventionen 138 und 182 der ILO (International Labour Organisation) sowie dazu, keine Mitarbeiter unter dem gesetzlich vorgeschriebenen erwerbsfähigen Alter und über die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten hinaus zu beschäftigen. Der AN verpflichtet sich ferner, dies auch bei seinen Zulieferern sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich außerdem dazu, keinerlei Diskriminierungen oder missbräuchliche Zwänge, in körperlicher und sonstiger Weise, gegenüber Beschäftigten zu dulden.
15.1. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen, die zur Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.
15.2. Der AG unterliegt als Unternehmen der Diakonie dessen diakonischen Leitlinien und den Grundsätzen des diakonischen Handelns.
15.3. Ist der AN Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der jeweilige Geschäftssitz des AG. Der AG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben.
15.4. Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
16.1. Warenanlieferungen haben an die auf dem Leistungsauftrag angegebene Anlieferadresse und innerhalb der genannten Zeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich.
16.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht
a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.
b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG.
16.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.
16.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG die tatsächliche Lieferung einen Tag vorher anzuzeigen.
16.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist.
16.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die auf der Bestellung des AG angegebene Kostenstelle, die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.
16.7. Auf Anforderung sind dem AG entsprechende Prüfzertifikate einschließlich der Datenblätter sowie der Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der verwendeten Materialien in deutscher Sprache vorzulegen.
16.8. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.
17.1. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gelten die Regelungen gem. Ziff. 23 dieser Bedingungen entsprechend.
17.2. Erweist sich die Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung bei der Abnahme als mangelhaft oder nicht in Übereinstimmung mit der Bestellung, so kann der AG die Annahme verweigern. In diesem Fall kann der AN nicht darauf verweisen, dass die Lieferung oder Leistung ansonsten im Wesentlichen mangelfrei ist.
18.1. Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
18.2. Der AG ist im Hinblick auf eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
18.3. Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Wahl des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Im Falle der Lieferung einer neuen Sache hat der AN auch die Ein- und Ausbaukosten zu erstatten. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
18.4. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
18.5. Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
18.6. Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
19.1. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen verwendet werden. Das Verpackungsmaterial muss den Vorschriften der Verpackungsordnung sowie den weiteren Umweltschutzvorschriften entsprechen und mit Firmenbezeichnung oder Entsorgungssystem gekennzeichnet sein.
19.2. Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss der AN auf Wunsch des AG auf seine Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er dem AG die ihm daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
20.1. Der AN schuldet den Erfolg der konkret beauftragten Leistung.
20.2. Der AN führt die Leistungen und ihm übertragene Arbeiten in eigener Regie und Verantwortung aus. Nur der AN ist seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Der AN trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb des AG oder der ihr angeschlossenen Gesellschaften erfolgt.
21.1. Der AG kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen.
21.2. Der AN kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Der AN wird dem AG für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues schriftliches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Einzelvertrages über diese Leistungen erbracht werden. Leistungen des AN, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht vergütet. Erfolgt keine Einigung, kann der AG den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem AG ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
22.1. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vereinbart, so ist die dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des AG tatsächlich geleisteten Stunden.
22.2. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, werden Reisekosten und –zeiten nicht vergütet und Feiertags- oder Nachtzuschläge nicht gezahlt. Gleiches gilt für Überstunden- und Erschwerniszuschläge.
23.1. Das Werk gilt als termingerecht erbracht, wenn es vom AG rechtzeitig abgenommen werden kann.
23.2. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teilleistungen nicht berechtigt.
23.3. Der AN wird sich der Arbeitszeit anpassen, die am Ort der Leistungserbringung gilt, soweit Terminvereinbarungen nicht entgegenstehen.
23.4. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, so erstellt der AN bzw. der jeweils betroffene Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfe für diese Leistung schriftliche Tätigkeitsnachweise, die von dem AG abzuzeichnen sind.
23.5. Gerät der AN mit der Erbringung der Dienstleistung in Verzug, ist der AG nach vorheriger Abmahnung berechtigt, einen Dritten mit der Dienstleistung zu beauftragen. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der AN zu ersetzen. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten.
23.6. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs des Werkes geht erst mit der Abnahme auf den AG über.
24.1. Die Abnahmebedingungen werden in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart. Sind Abnahmebedingungen in diesen Verträgen nicht vereinbart, so hat die Abnahme förmlich zu erfolgen. Hierüber ist dann ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das vom AG und vom AN zu unterzeichnen ist.
24.2. Bei der Abnahme am Sitz des AN hat dieser den Zeitpunkt der Abnahme dem AG mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Abnahmetermin schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte Teilabnahmen.
24.3. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen sind keine Abnahmen.
24.4. Auf Anforderung sind dem AG entsprechende Prüfzertifikate einschließlich der Datenblätter sowie der Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der verwendeten Materialien in deutscher Sprache vorzulegen.
25.1. Im Falle eines Mangels stehen dem AG die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Ausschlussfristen für Mängelanzeigen werden nicht vereinbart.
25.2. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Leistung erklären.
26.1. Der Leistungsauftrag für die Erbringung von Werkleistungen kann von dem AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
26.2. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.
26.3. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer liegt vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
27.1. Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehende Nutzungsrechte an Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Diagrammen, Bildern, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. stehen ausschließlich dem AG zu, soweit nicht anders vereinbart. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine oder ggf. mehrere Kopien des vorgenannten Materials zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht stehen dem AN an diesem Material nicht zu. Originalmaterial ist an den AG zu übergeben und – sofern dies rechtlich möglich ist – auch zu übereignen.
27.2. Der AG wird Eigentümer aller von dem AN gelieferten und im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält er ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Diese beinhalten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, des Vortrags, der Vorführung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.
27.3. Werden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des AN verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den AG notwendig, erhält der AN an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Ziff. 27.1 genannten Nutzungsarten.
27.4. Der AN steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zu der vorgenannten Rechtseinräumung in der Lage ist. Er stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den AG wegen der Verletzung von Rechten an den vom AN erbrachten Leistungen richten.
27.5. Der AN wird dem AG alle Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für den AG erbrachten Leistungen entstehen, unverzüglich melden und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf den AG zu übertragen. Hat der AG an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, überträgt er die Erfindung auf den AN zurück. Bei dem AG verbleibt ein einfaches, unentgeltliches, uneingeschränktes Benutzungsrecht.
Soweit bei den Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten entsprechend den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung liegen beim AN.
Stand: 22.08.2014

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