Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin/ zum staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten oder zur staatlich anerkannten Erzieherin/ zum staatlich anerkannten Erzieher in Niedersachsen, wenn Sie
- als Betreuungskraft mit mindestens zehn Wochenstunden in einer Kindertagesstätte gegen Entgelt beschäftigt sind,
- als Kindertagespflegeperson tätig sind und eine gültige Tagespflegeerlaubnis besitzen und ein fremdes Kind oder mehrere fremde Kinder insgesamt mit mindestens zehn Wochenstunden betreuen oder
- die Betreuung eines fremden Kindes oder mehrerer fremder Kinder im Haushalt der oder des Sorgeberechtigten mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden ausüben und über
- eine gültige Eignungsfeststellung im Sinne des § 23 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 SGB VIII verfügen
und zusätzlich eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung
- in Klasse 2 der Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent am jeweiligen Schulstandort zwischen dem 01.02.2018 und dem 01.02.2022 oder
- in der Fachschule Sozialpädagogik am jeweiligen Standort zwischen dem 01.02.2018 und dem 01.08.2020 beginnen.
Die Gewährung einer Zuwendung ist nach der geltenden Richtlinie möglich, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller regelmäßig an der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung teilnimmt.
Für die Dauer der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten wird ab Ausbildungsbeginn, jedoch längstens für 18 Monate, ein Ausbildungszuschuss in Höhe von 150,00 EUR pro Monat und das Schulgeld gewährt, wenn dies für die berufsbegleitende Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule in freier Trägerschaft erhoben wird.
Was müssen Sie tun, um eine Förderung nach der o.g. Richtlinie zu erhalten?
Sie müssen vor Ausbildungsbeginn (spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem Sie die Ausbildung begonnen haben) einen Antrag auf die Gewährung einer Zuwendung bei der Nds. Landesschulbehörde in Hannover stellen. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns vor, der zu einer Ablehnung des Antrages führt.
Den Antrag schicken Sie per Post an:
Niedersächsische Landesschulbehörde
Regionalabteilung Hannover
Dez.1/ Fachbereich Frühkindliche Bildung
– Landesjugendamt, Fachbereich III –
Postfach 3721
30037 Hannover
Lesen Sie dazu auch:
- Informationsschreiben "Niedersächsische Landesschulbehörde"
- Antragsformulare